JuSchG, JMStV, StGB und weitere Bestimmungen
3. neu gestaltete und überarbeitete Auflage mehr dazu
Beschwerden
Jugendgefährdende Medieninhalte
Als bundesweit agierende Jugendschutzorganisation erhält die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. - BAJ - zahlreiche Hinweise auf Medieninhalte (in Zeitschriften, CDs, Fernsehsendungen, Filmen, im Internet, in der Werbung, als Spiele usw.), die möglicherweise Verstöße gegen den Kinder- und Jugendschutz oder gegen das Strafgesetz darstellen, die sich mit Gewaltdarstellungen, Pornographie etc. befassen.
Die BAJ ist zwar mit allen Fragen des Kinder- und Jugendschutzes beschäftigt, aber sie gehört nicht zum Kreis der Organisationen, die direkt die Medienkontrolle ausüben.
Im Folgenden werden die wichtigsten Organisationen vorgestellt und, soweit möglich, ein Link zu den zuständigen Institutionen angeboten.
Medien mit jugendgefährdenden Inhalten
Wer gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Schilderungen verbreitet (§131 StGB) oder pornographisches Material Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich macht (§184 StGB), macht sich strafbar. Die zuständigen Behörden sind Polizei und Staatsanwaltschaft.
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) dient den Landesmedienanstalten als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die KJM prüft, ob Verstöße vorliegen und entscheidet über die Maßnahmen. Vollzogen werden diese Maßnahmen von den Landesmedienanstalten.
Zu den Aufgaben der KJM gehören im Bereich des Jugendschutz im Rundfunk: Anerkennung Freiwilliger Selbstkontrollen, Programmbeobachtung, Ausnahmeanträge, Prüfung und Bewertung möglicher Verstöße
Aufgaben im Bereich Jugendschutz im Internet sind: Anerkennung Freiwilliger Selbstkontrollen, Geschlossene Benutzergruppen, Anerkennung von Jugendschutzprogrammen, Indizierungsanträge, Prüfung möglicher Verstöße
Die KJM ist im Internet erreichbar unter der Adresse:
www.kjm-online.de oder per E-Mail: geschaeftsstelle@kjm-online.de
Indizierungen
Wenn Medieninhalte jugendgefährdend sind, sollten sie von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indiziert werden. Das heißt, dass man sie Kindern und Jugendlichen nicht mehr zugänglich machen darf. Die Bücher, Filme, CDs, Spiele, Internetseiten usw. sind nicht verboten, weil es in Deutschland keine Zensur gibt, aber sie dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
Jeder Bürger oder jede Bürgerin kann sich über jede Behörde oder jeden anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe an die Bundesprüfstelle wenden und eine Indizierung anregen. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind u.a. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Indizierungsanträge können die Obersten Jugendbehörden der Länder, die Jugendämter, die Landesjugendämter und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stellen. (...)
www.bundespruefstelle.de/bpjm/Jugendmedienschutz/Indizierungsverfahren/antraege-anregungen,did=39022.html
Listenabfrage, z.B. zur Überprüfung, ob ein bestimmtes Träger- oder Telemedium (Online-Angebot) bereits indiziert ist und in die öffentliche/nichtöffentliche Liste aufgenommen wurde, können per Mail gestellt werden: liste@bundespruefstelle.de.
Die BPjM ist im Internet erreichbar unter der Adresse: www.bundespruefstelle.de oder per E-Mail: info@bpjm.bund.de
Internetangebote
Auch im Bereich des Internet gelten die Gesetze. Hier ist allerdings wegen der teilweise durch die Kulturhoheit der Länder gegebenen Landeszuständigkeit die Rechtslage für Laien etwas kompliziert.
Die Institution jugendschutz.net recherchiert im Internet nach jugendgefährdenden Inhalten und setzt sich ggf. mit dem Anbieter in Verbindung, um dafür zu sorgen, dass das Angebot aus dem Netz genommen oder verändert wird. Dies funktioniert allerdings in erster Linie bei deutschen Anbietern.
jugendschutz.net ist organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die für den Jugendschutz bei Onlinediensten und im Rundfunk zuständig ist, angegliedert.
jugendschutz.net ist im Internet erreichbar unter der Adresse www.jugendschutz.net. Beschwerden werden per E-Mail unter hotline@jugendschutz.net angenommen.
Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter - FSM - unterhält ebenfalls eine Beschwerdestelle, an die Beschwerden über rechtswidrige und jugendgefährdende Inhalte gerichtet werden können.
Die FSM ist im Internet erreichbar unter der Adresse www.fsm.de. Beschwerden werden per E-Mail unter hotline@fsm.de angenommen.
Beschwerden über rechtswidrige Internetinhalte können auch bei der gemeinsam von eco (www.eco.de/) und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) betriebenen Internet-Beschwerdestelle eingereicht werden: www.internet-beschwerdestelle.de/ Die eco - Beschwerdehotline ist unter der E-Mail-Adresse hotline@eco.de erreichbar.
Werbung
Für den Bereich der Werbung ist der Deutsche Werberat zuständig. Der Deutsche Werberat ist im Internet unter der Adresse www.werberat.de erreichbar. Beschwerden werden schriftlich unter Angabe des Beschwerdeführers und unter Vorlage oder Bezeichnung des Werbemittels (z.B. Anzeige, Prospekt, Fernsehspot, Plakat) unter der E-Mail-Adresse werberat@werberat.de angenommen oder online unter www.werberat.de/content/Beschwerdeformular.php.
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Presseerzeugnisse
Bei Beschwerden über redaktionelle Beiträge in entgeltlich vertriebenen Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften) und seit dem 1.1.2009 auch über journalistisch-redaktionelle Beiträge aus dem Internet, sofern es sich nicht um Rundfunk handelt, kann man sich an den Deutschen Presserat wenden.
Auf der Homepage wird ein Beschwerdeformular zur Online-Beschwerde angeboten (www.presserat.info/inhalt/beschwerde/beschwerdeformular.html).
Der Deutsche Presserat ist im Internet unter der Adresse www.presserat.de erreichbar, die E-Mail-Adresse lautet info@presserat.de.
Fernsehen
Private Fernsehveranstalter sind in Deutschland von den Landesmedienanstalten lizenziert. Insgesamt gibt es 14 dieser Aufsichtsinstanzen für den privaten Rundfunk (auch für den privaten Hörfunk). Die Landesmedienanstalten sind u.a. für die Einhaltung der medienrechtlichen Vorschriften zuständig, also auch für Fragen des Jugendschutzes. Grundsätzlich ist für ein Fernseh- bzw. Hörfunkprogramm diejenige Landesmedienanstalt zuständig, welche das Programm zugelassen, also die Lizenz gegeben hat, Beschwerden über Fernsehsendungen sind daher an die jeweilige Landesmedienanstalt zu richten.
Die Landesmedienanstalten sind in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten - ALM - zusammengeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten ist im Internet unter der Adresse www.alm.de erreichbar. In der Rubrik Adressen sind die (Internet-)Adressen der einzelnen Landesmedienanstalten aufgeführt.
Das Zuschauerportal der Landesmedienanstalten Programmbeschwerde.de bietet die Möglichkeit, sich über Sendungen, die im Fernsehen gelaufen sind, zu beschweren. Die Beschwerden sind dabei nach folgenden Punkten zu differenzieren: Jugendschutz, Programmgrundsätze, Gewinnspielregeln und Werberegeln.
www.programmbeschwerde.de
Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen - FSF - ist von Seiten der Anbieter des Privatfernsehens neben deren eigenen Jugendschutzbeauftragten für den Jugendschutz zuständig. Die FSF ist ein gem. § 19 Abs. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Bei der FSF werden Programmangebote gesichtet und auf ihre Jugendschutzrelevanz hin überprüft. Die FSF erteilt Sendeauflagen, Sendezeitempfehlungen u.Ä. Die FSF unterhält auch eine Beschwerdehotline unter hotline@fsf.de.
Im Internet ist die FSF unter der Adresse www.fsf.de erreichbar.
Die öffentlich-rechtlichen Sender (ARD, ZDF, die dritten Programme, 3sat, arte) unterliegen keiner weiteren Aufsicht, weil sie selbst plural besetzte Aufsichtsgremien haben. Hier muss eine Beschwerde an den jeweiligen Jugendschutzbeauftragten des Senders gerichtet werden.
Kino
Für die Altersfreigabe von Kinofilmen, Videofilmen und DVD's ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH - FSK - zuständig. Die FSK führt freiwillige Prüfungen durch, für Filme, Videokassetten und sonstige Bildträger, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung bzw. Zugänglichmachung vorgesehen sind. Für die Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung erforderlich, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen wird.
Im Internet ist die FSK unter der Adresse www.fsk.de erreichbar. Fragen oder Beschwerden können an den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden unter der Adresse: staendigervertreter@spio-fsk.de oder an die Geschäftsstelle der FSK unter fsk@spio-fsk.de gerichtet werden.
Computerspiele
Für Altersempfehlungen zu Computerspielen ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle - USK - zuständig. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist eine freiwillige Einrichtung der Computerspielwirtschaft. Sie ist zuständig für die Prüfung von Computerspielen in Deutschland. Am Ende eines gemeinsamen Verfahrens vergeben staatliche Vertreter die Alterskennzeichen.
Fragen oder Beschwerden können an den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK unter der Adresse: st.vertreter@usk.de gerichtet werden.
Die USK ist im Internet unter der Adresse www.usk.de erreichbar. Beschwerden und Nachfragen zu Altersempfehlungen werden per E-Mail auch unter info@usk.de angenommen.
Bildschirmspielgeräte
Für die Altersfreigabe von Bildschirmspielengeräten und deren Software ist die Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK) zuständig. Die ASK bewertet nur münzbetätigte elektronische Bildschirmspielgeräte, die gewerblich aufgestellt werden.
Die Freiwillige Automaten-Selbst-Kontrolle ist im Internet unter der Adresse www.automaten-selbstkontrolle.de erreichbar. Weitere Hinweise können per E-Mail unter ask@vdai.de abgefragt werden.
Auch wenn die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz nicht im Rahmen der unmittelbaren Medienkontrolle tätig ist, sind wir für Hinweise auf jugendgefährdende Inhalte in den verschiedenen Medien dankbar und leiten Anfragen ggf. an die zuständigen Stellen weiter.
