Impressum Sitemap eng fra spa rus tur
Neu!!! Online-Umfrage pfeil

Gleich mitmachen und
die aktuellen Umfrage-
Ergebnisse sehen

Newsletter abonnieren pfeil

Regelmäßig über Neuig-
keiten und Entwicklungen
aus dem Bereich Kinder-
und Jugendschutz
informiert werden!

Forum Jugendschutz pfeil

Gleich anmelden zum Meinungs-
austausch mit anderen
Fachleuten!

Handbuch Jugendschutz pfeil

wichtige Begriffe online
erläutert

Unsere Zeitschrift pfeil

Kinder- und Jugendschutz
in Wissenschaft
und Praxis

Literaturdatenbank pfeil

Kinder- u. Jugendschutz-
Literatur online
recherchieren

Jugendschutz in Stichworten

Gesetzliche Regelungen
& Handlungsfelder
im Überblick

FAQ - die meistgestellten Fragen

Liebe Besucherin, lieber Besucher unserer Homepage,
die BAJ wird häufig per e-Mail oder Telefon, manchmal auch mit einem Brief, um Auskunft gebeten bei Fragen des Kinder- und Jugendschutzes. Oft geht es auch um die Auslegung der Gesetze, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erlassen worden sind. Nun kann die BAJ natürlich keine verbindliche Rechtsauskunft im Einzelfall geben, aber wir helfen gerne weiter mit Informationen und Hinweisen.
Eine Reihe von Fragen dreht sich regelmäßig wiederkehrend um wenige Schwerpunkte. Wir haben deshalb einige Anfragen an die BAJ verallgemeinert und stellen sie zusammen mit den Antworten ins Netz als erste Informationsmöglichkeit, möglicherweise auch als Anregung, über den Schutz von Kindern und Jugendlichen nachzudenken. Wir haben die an uns gestellten Fragen natürlich nicht ausgezählt, sodass die Reihenfolge nicht als Hitliste zu verstehen und rein zufällig ist.


Betreff: Gewalt im Katalog

Guten Tag,
ich möchte auf Gewaltdarstellungen in einem Modekatalog hinweisen. Es geht um den neuen Herbst/Winter-Katalog von XXX, der gegen eine Schutzgebühr im Zeitschriftenhandel erhältlich ist. XXX vertreibt vornehmlich Jugendmode. Ich weise insbesondere auf Darstellungen von Schussverletzungen auf den Seiten .... hin. Aber auch auf weiteren Katalogseiten wird Gewalt verherrlicht.
Ich hoffe, Sie nehmen sich dieses Vorfalls an.

Antwort: Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz ist nicht für die Bewertung von Medieninhalten zuständig. Leider ist das System ein wenig kompliziert.
Zunächst ist bei Beschwerden über Werbung der Deutsche Werberat (werberat@werberat.de) Ansprechpartner- wenn es sich um ein Presseerzeugnis handelt, entsprechend der deutsche Presserat (info@presserat.de).
Sind die Inhalte jugendgefährdend, fällt eine mögliche Indizierung in den Wirkungsbereich der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), die in der Regel auf Antrag eines Jugendamtes oder einer anderen Jugendbehörde tätig wird. Die BAJ ist nicht antragsberechtigt bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften.
Gewaltverherrlichung kann nach unseren Gesetzen aber auch ein Straftatbestand (§131 StGB) sein, für dessen Verfolgung dann die Staatsanwaltschaften zuständig sind.
Dass wir nicht zuständig sind, heißt natürlich nicht, dass uns nicht ebenfalls an der Unterbindung jugendgefährdender Inhalte (z.B. Gewaltdarstellungen) gelegen ist; deshalb sende ich Ihre e-Mail als Kopie an die möglicherweise zuständige BPjS mit der Bitte, Ihr Anliegen zu prüfen.

Betreff: Erotik-Werbebanner

Beim surfen im Internet werden mir häufig Werbebanner mit erotischen Inhalten aufgedrängt. Ich nutze den Anbieter XXX, der keineswegs nur für Erwachsene zugänglich ist. Ist das rechtens? Können Sie etwas unternehmen?

Antwort: Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz hat keine rechtlichen Möglichkeiten, gegen problematische Medieninhalte vorzugehen, die über das hinausreichen, was Sie als Privatmann machen können. Wir verfügen auch weder über die technischen noch über die personellen Möglichkeiten, solchen Hinweisen wie dem Ihren nachzugehen. Trotzdem danke ich Ihnen für Ihre Sensibilität beim Thema Kinder- und Jugendschutz und versichere Ihnen, dass wir solche Entwicklungen wie die von Ihnen beschriebene mit großer Sorge beobachten und in unserer politischen Lobbyarbeit immer wieder ansprechen.
Mit der Bewertung und möglicherweise Verfolgung jugendgefährdender Internetinhalte beschäftigen sich
die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, die auf Antrag z.B. der Jugendämter handelt,
die länderübergreifende Stelle "jugendschutz.net" (buero@ jugendschutz.net.de),
die "Freiwillige Selbstkontrolle der Multimediadiensteanbieter FSM" (hotline@fsm.de),
Polizei und Staatsanwaltschaft.

Betreff: Kaufen!

Ich muss in Wirtschafts- und Sozialkunde ein Referat zum Thema "Kaufen" anfertigen und wollte von Ihnen wissen, ob Jugendliche/Kinder alles kaufen können, was sie wollen, oder nur zu einem bestimmten Betrag (Zahlen wären gut).

Antwort: Ich kann an dieser Stelle nicht alle Kaufbeschränkungen für Kinder und Jugendliche aufzählen, denn dazu müsste ich mich erst durch die einschlägigen Gesetze arbeiten. Zum Beispiel ist ja im Jugendschutzgesetz die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Oder denk an Alterfreigaben bei Feuerwerk oder gar an den Kauf von Waffen!
Grundsätzlich gilt aber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch als geschäftsunfähig, wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§104); anschließend ist man bis zur Mündigkeit beschränkt geschäftsfähig (§ 106). Die §§ 107 bis 113 beschreiben das näher. Nach § 110, dem sogenannten "Taschengeldparagraphen", gilt ein von einem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zwecke oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Du siehst also, es ist etwas kompliziert! Kinder ab 7 und Jugendliche können sich, grob verallgemeinert, Sachen kaufen, deren Preise sich so im Taschengeldbereich bewegen. Wenn ein Zehnjähriger sich eine Stereoanlage kauft z.B. für 1000 Euro, dann können die Eltern den Kauf rückgängig machen mit Hinweis darauf, dass er nur beschränkt geschäftsfähig ist.

Betreff: Jugend und Urlaub

Mal eine Frage: Dürfen Jugendliche über 16 (aber noch keine 18) ohne Begleitung ihrer Eltern oder eines Erziehungsberechtigen auf einem Campingplatz selbstständig Urlaub machen?

Antwort: Die Frage des Urlaubs von Minderjährigen ist nicht gesetzlich geregelt und hat auch keine Jugendschutzgesichtspunkte, solange die Vorschriften zu Rauchen, Trinken, Ausgehzeiten usw. eingehalten werden. Es ist eine Frage der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch die Eltern. Deshalb sind hier die Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)wichtig:

Minderjährige brauchen für ihren Urlaub das Einverständnis der Eltern. Für eine Individualreise kann eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern sehr hilfreich sein, bei der die Unterschrift der Eltern beglaubigt ist.

Außerdem sind nach § 106 BGB Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig; das bedeutet, dass Sie für den Vertrag, den Sie mit dem Campingplatzbesitzer abschließen, theoretisch das Einverständnis Ihrer Eltern brauchen. Wenn Sie bei einem Reiseveranstalter eine Reise buchen würden, müssten Ihre Eltern den Vertrag unterschreiben. Gleiches gilt streng genommen schon für den Kauf von Fahrkarten, wenn der Preis höher ist, als man gemeinhin als Jugendlicher Taschengeld bekommt (§110 BGB).

Betreff: Kirmes

Hallo, liebe Leute vom Jugendschutz,
meine Tochter (14 Jahre) möchte am Samstag bis um 22.00 Uhr auf die Kirmes gehen. Ist das vom Gesetz her erlaubt?

Antwort: Grundsätzlich sind die Jugendschutzgesetze dazu da, Sie bei Ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen, und nicht, Ihnen Vorschriften zu machen. Die Vorschriften des "Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" richten sich an Gewerbetreibende, damit diese ihr Gewinnstreben nicht unzulässig auf Kinder und Jugendliche ausdehnen.
Aber zu Ihrer Frage: Es gibt im Jugendschutzgesetz keine Regelung über den Ausgang; mit anderen Worten- wenn Sie im Rahmen Ihrer Aufsichtspflicht Ihrer Tochter das erlauben, steht dem kein Gesetz entgegen. Solange der Kirmesplatz nicht als jugendgefährdender Ort von Polizei, Ordnungs- oder Jugendamt für Kinder und jugendliche gesperrt worden ist, geht das in Ordnung. Natürlich müssen die Vorschriften zu Alkohol, Nikotin, Glücksspiel etc. eingehalten werden.

Betreff: Disco-Besuch

Ich wollte mich erkundigen, bis wieviel Uhr ich meine Tochter (15 Jahre) in eine Disco (Keine Bar oder Nachtclub) mitnehmen kann?

Antwort: Wenn Sie als Elternteil mit Ihrer Tochter eine Diskothek aufsuchen wollen, legt Ihnen das Gesetz, was die Zeiten angeht, keine Beschränkungen auf. Dies liegt in Ihrer Erziehungsverantwortung. Sie müssen selbst entscheiden, was für ihre Tochter in dieser Frage verantwortbar ist. Wenn sie allerdings alleine oder mit Freundinnen ausgehen wollte, wäre dies nach dem Jugendschutzgesetz nicht erlaubt, weil sie noch keine 16 ist.

Betreff: Weg von Zuhause!

Eltern müssen Unterbringung bezahlen
Will ein Jugendlicher wegen einer Krisensituation nicht mehr bei den Eltern wohnen, müssen sich die Eltern an den Kosten einer Unterbringung durch das Jugendamt beteiligen. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Das Gericht wies die Klage eines Elternpaares zurück, dessen Tochter auf eigenen Wunsch in die Obhut des Jugendamts genommen worden war. Die Tochter hatte ihren Wunsch bei der Behörde begründet, dass ihr Vater sie schlage und sie Hausarrest von bis zu drei Monaten erhalte. Sie wolle auf keinen Fall zu den Eltern zurück. Das Jugendamt hatte die Jugendliche in einem Schutzhof untergebracht und die Eltern darüber informiert, dass die Behörde die Tochter in Obhut genommen habe. Nach dem Ende der zweieinhalbmonatigen Unterbringung hatte die Behörde von den Eltern einen Kostenbeitrag verlangt. Dieser Bescheid war nach Ansicht des Gerichts rechtmäßig. Das Jugendamt sei verpflichtet, einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn dieser darum bitte. Dieser Bitte dürfe die Behörde allerdings nur dann nachkommen, wenn eine Krisen- oder Notlagensituation anders nicht ohne weiteres abwendbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Jugendliche habe eindeutig erklärt, nicht wieder ins Elternhaus zurückehren zu wollen.
Az. 2 A 2155/00, Werner Hesse-Schiller in: Sozialwirtschaft aktuell 4/2002 S. 5