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Bundeskabinett beschließt Lachgasverbot

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch, den 2. Juli 2025, den Gesetzentwurf zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) beschlossen. Ziel ist die Unterbindung des Lachgas-Missbrauchs – vor allem Kinder und Jugendliche werden vor den gesundheitlichen Risiken geschützt. Unter die neuen Regeln fällt auch das Verbot von sogenannten K.O.-Tropfen. Die Stoffe Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) werden z.B. zur Begehung von Vergewaltigungs- und Raubdelikten missbraucht. Gerade für Kinder und Jugendliche ist der Konsum mit hohen gesundheitlichen Risiken verbunden. Die Folgen des Lachgaskonsums können gravierend sein, etwa Gefrierverletzungen oder Bewusstlosigkeit – bis hin zu bleibenden neurologischen Schäden. Deswegen wird mit dem Gesetzentwurf die Abgabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche sowie den Verkauf über Versandhandel und Automaten verboten. Zudem wird auch der Handel und Vertrieb von K.O.-Tropfen eingeschränkt, die von Straftätern für Vergewaltigungs- und Raubdelikte missbraucht werden und das Leben von Unschuldigen in Gefahr bringen. Vermeintlich harmlose Industriechemikalien dürfen nicht länger missbraucht werden.
Die Regelungen im Einzelnen:
Um den Missbrauch von Lachgas, Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) einzuschränken, erhält das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) eine Anlage II, die diese Stoffe um- und erfasst.
Lachgas: Lachgas und Zubereitungen dieses Stoffes (jeweils in Kartuschen mit einer Füllmenge von mehr als 8g) unterfallen zukünftig dem Umgangsverbot des § 3 NpSG. Für Kinder und Jugendliche gilt dann ein Erwerbs- und Besitzverbot, der Verkauf an Kinder und Jugendliche und der Verkauf über Automaten und den Versandhandel wird verboten.
K.O.-Tropfen: Das gleiche gilt für die Stoffe BDO und GBL (als Reinstoff und Zubereitungen dieser Stoffe mit einem Gehalt von jeweils mehr als 20 Prozent), die von Sexualstraftätern als K.O.-Tropfen missbraucht werden. Durch die Gesetzesänderung sind etwa Inverkehrbringen, Handel und Herstellung verboten. Von den Verboten ausgenommen bleibt die nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendung eines neuen psychoaktiven Stoffes zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie die Verwendung als Arzneimittel und Medizinprodukt.

 

Quelle: Pressemeldung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Berlin, 02. Juli 2025

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