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Verkaufs- und Konsumverbot von Lachgas

Beschluss der GMK vom11./12.06.2025

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder unterstützen ein von der neuen Gesundheitsministerin des Bundes angekündigtes geplantes Gesetzesvorhaben zu einem Verkaufsverbot von Lachgas an Minderjährige.
Zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden sind verschärfte Regelungen für Läden, den Online-Versandhandel und für Automaten dringend erforderlich. Ein generelles Verbot der Substanz wird seitens der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder allerdings nicht angestrebt. So sollte die Verwendung von Lachgas zu medizinischen, industriellen und wissenschaftlichen Zwecken von einem Verbot ausgenommen werden.
Eine bundeseinheitliche Regelung ist unterschiedlichen landesrechtlichen Vorschriften vorzuziehen. Dies ist auch notwendig, um Eltern, Schulen und die Kommunen mit diesem Problem nicht weiter allein zu lassen. Es wird angeregt, auf Bundesebene ein Präventionskonzept zum Thema »Lachgas-Konsum« bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu entwickeln. Ziel dieses Konzepts soll sein, durch gezielte Aufklärungsmaßnahmen die Risiken und Gefahren des Lachgas-Konsums zu minimieren und das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit solchen Substanzen zu stärken. Dabei soll insbesondere die Plattform des BIÖG genutzt werden, um eine möglichst breite und effektive Informationsvermittlung sicherzustellen.
Gleichzeitig ist eine gesetzliche Regelung zur Bekämpfung der Verabreichung von K.O.-Tropfen als Betäubungsmittel außerhalb der anerkannten Verwendung notwendig. Hierbei sollte die Verfügbarkeit der Grundsubstanzen für die industrielle Anwendung beachtet und sichergestellt werden. Auch dies wird von den Ministerinnen und Ministern, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder unterstützt. Darüber hinaus wird das BMG gebeten, im Rahmen der Anpassung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) darauf zu achten, dass eine Umgehung des Verbots von LSD-Derivaten durch bereits bekannte oder künftige Derivate (z.B. 1S-LSD) verhindert wird.

 

Quelle: Beschlüsse - Gesundheitsministerkonferenz (GMK), aufgerufen am 14. Juli 2025

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