Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Der Referentenentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts sieht vor, den bislang geltenden Ausschluss Minderjähriger von der Tätigkeit als nachrichtendienstliche Quelle zu durchbrechen. Künftig könnten das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst unter bestimmten Voraussetzungen auch 16- und 17-Jährige als Vertrauenspersonen – sogenannte V-Leute – beziehungsweise als nachrichtendienstliche Verbindungen einsetzen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e. V. (BAJ) lehnt diese Neuregelung ab. Ein solcher Einsatz kann junge Menschen in Situationen bringen, deren Dynamik und Gefährlichkeit sich kaum verlässlich kontrollieren lassen. Eine mögliche Enttarnung kann ihre körperliche Unversehrtheit und im schlimmsten Fall ihr Leben bedrohen. Zugleich können Geheimhaltungsdruck und widerstreitende Loyalitäten die psychische Stabilität, die Beziehungen zu Familie und sozialem Umfeld sowie die Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung erheblich beeinträchtigen. Die beim Verfassungsschutz vorgesehene Zustimmung der Amtsleitung und die gesetzlich verankerte Fürsorgepflicht ändern an diesen grundlegenden Risiken wenig. Es bleibt offen, wie diese Fürsorge unter den Bedingungen eines verdeckten Einsatzes konkret umgesetzt werden soll. Gerade die notwendige Geheimhaltung erschwert es, die tatsächliche Belastung der Minderjährigen, die entstehenden Gefahren und die Wirksamkeit getroffener Schutzvorkehrungen zuverlässig zu erkennen und zu überprüfen. Der bloße Verweis auf eine besonders zu berücksichtigende Fürsorgepflicht bietet deshalb aus Sicht der BAJ keinen hinreichenden Schutz.
Die BAJ erkennt das legitime Interesse des Staates an einer wirksamen Aufklärung und Gefahrenabwehr an. Menschliche Quellen können Erkenntnislücken in abgeschotteten Strukturen schließen, die mit offenen oder technischen Mitteln nicht erreichbar sind, und so zur Verhinderung schwerer Straftaten beitragen. Auch die zunehmende Einbindung junger Menschen in extremistische Zusammenhänge stellt die Sicherheitsbehörden vor reale Herausforderungen. Dieses Interesse rechtfertigt unserer Meinung nach jedoch nicht, dass die damit verbundenen Gefahren auf Minderjährige verlagert werden. Gerade wenn ihr Einsatz als unerlässlich erscheint, ist das Umfeld regelmäßig besonders riskant – und der Einsatz mit dem Vorrang des Kindeswohls nach Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Minderjährige, die bereits in extremistische oder terroristische Strukturen geraten sind oder von ihnen angesprochen werden, brauchen Schutz, Distanzierungs- und Ausstiegshilfen sowie eine verlässliche psychosoziale und pädagogische Begleitung. Jugendliche verfügen zwar mit zunehmendem Alter über eine wachsende Urteilsfähigkeit. Langfristige Folgen, Abhängigkeitsverhältnisse und konkrete Gefahrenlagen können sie jedoch, insbesondere auch unter Druck, noch nicht in gleicher Weise wie Erwachsene überblicken und einschätzen. Der Staat darf den Minderjährigen deshalb keinen Anreiz setzen, in solchen Strukturen zu ver-bleiben oder sich tiefer in sie zu begeben.
Die BAJ fordert deshalb, die Ausnahmen für 16- und 17-Jährige in § 18 Absatz 1 BVerfSchG-E und § 23 Absatz 2 BNDG-E zu streichen und an der ausnahmslosen Altersgrenze von 18 Jahren festzuhalten. Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darf nicht auf Kosten des Schutzes Minderjähriger organisiert werden.
Die BAJ verweist ergänzend auf den Jugend-Check des Kompetenzzentrums Jugend-Check zum Referentenentwurf. Die BAJ ist im Fachbeirat des Kompetenzzentrums Jugend-Check vertreten.
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V., Berlin, den 4. August 2026