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Beschwerden

Jugendgefährdende Medieninhalte

In vielen Fällen besteht die Möglichkeit, sich online über Medieninhalte (in Zeitschriften, CDs, Fernsehsendungen, Filmen, im Internet, in der Werbung, als Spiele usw.), die möglicherweise Verstöße gegen den Kinder- und Jugendschutz oder gegen das Strafgesetz darstellen, zu informieren bzw. unmittelbar zu beschweren

Im Folgenden werden Organisationen vorgestellt, die im Bereich Medien/Jugendmedienschutz Ansprechpartner/innen sind.

Medien mit jugendgefährdenden Inhalten

Wer gewaltverherrlichende oder -verharmlosende Schilderungen verbreitet (§131 StGB) oder pornographisches Material Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich macht (§184 StGB), macht sich strafbar. Die zuständigen Behörden sind Polizei und Staatsanwaltschaft.

Jugendschutz im Rundfunk und Internet

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) dient den Landesmedienanstalten als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und sorgt für die Umsetzung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die KJM prüft, ob Verstöße vorliegen und entscheidet über die Maßnahmen. Vollzogen werden diese Maßnahmen von den Landesmedienanstalten.
Zu den Aufgaben der KJM gehören im Bereich des Jugendschutzes im Rundfunk: Anerkennung Freiwilliger Selbstkontrollen, Programmbeobachtung, Ausnahmeanträge, Prüfung und Bewertung möglicher Verstöße.
Aufgaben im Bereich Jugendschutzes im Internet sind: Anerkennung Freiwilliger Selbstkontrollen, Geschlossene Benutzergruppen, Anerkennung von Jugendschutzprogrammen, Indizierungsanträge, Prüfung möglicher Verstöße.
Die KJM ist im Internet erreichbar unter der Adresse: www.kjm-online.de oder per E-Mail über das Kontaktformular: https://www.kjm-online.de/service/kontakt

www.kjm-online.de

Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ)

Die gesetzlichen Aufgaben der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) sind seit Inkrafttreten der Novelle des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) am 1. Mai 2021 in § 17a JuSchG geregelt und im Vergleich zur vormaligen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) deutlich erweitert.
Die BzKJ unterhält eine → Prüfstelle für jugendgefährdende Medien und führt wie die vormalige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) die Liste der jugendgefährdenden Medien weiter. An die Listenaufnahme (Indizierung) von Medien sind weiterhin strenge Verbreitungs- und Werbebeschränkungen gegenüber Kindern und Jugendlichen geknüpft.
Die BzKJ gibt Orientierung – zum Beispiel über die Erkenntnisse und Ergebnisse der Spruchpraxis. Die Indizierungspraxis wird hierdurch in ihrer präventiven Wirkung erheblich gestärkt.
Zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes fördert die BzKJ eine gemeinsame Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft. Hierzu werden unter anderem die seit 2018 im Format der ZUKUNFTSWERKSTATT erprobten Diskursformate zwischen Medienanbietern und interdisziplinären Expertinnen und Experten aus der kinderrechtlichen wie medienpädagogischen Praxis auf der neuen gesetzlichen Grundlage verstetigt und ausgebaut. Ziel ist die dauerhafte Implementierung eines intelligenten Chancen- und Risikomanagements zur Förderung von Maßnahmen für ein gutes Aufwachsen mit Medien.
Die BzKJ hat eine finanzielle Förderkompetenz erhalten und wird diese mit dem Schwerpunkt auf kindgerechte Zugänge zum Internet ausgestalten.
Das neue Jugendschutzgesetz enthält in § 24a systemische Vorsorgepflichten (zum Beispiel sichere Voreinstellungen, Beschwerde- und Hilfesysteme) gegenüber Plattformen. Der BzKJ obliegt die Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich. Endet ein dazu vorausgegangenes »dialogisches Verfahren« ohne Erfolg, kann die BzKJ konkrete Maßnahmen anordnen und in letzter Konsequenz bei Nichtbefolgung Bußgelder in einer Höhe von bis zu 50 Millionen Euro verhängen. Auch gegenüber ausländischen Anbietern kann sie Verstöße ahnden.
Die BzKJ ist im Internet erreichbar unter der Adresse: www.bzkj.de oder per E-Mail info@bzkj.bund.de.

 

Indizierungen der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) verpflichtet die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, die Liste der jugendgefährdenden Medien zu führen. Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und Telemedien (§ 1 Abs. 1a JuSchG).
Wenn Medieninhalte jugendgefährdend sind, sollten sie von der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien (ehemals Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien - BPjM) indiziert werden. Innerhalb der Bundeszentrale (BzKJ) ist die Prüfstelle seit dem 01. Mai 2021 für die Durchführung der Indizierungsverfahren zuständig. Die Bücher, Filme, CDs, Spiele, Internetseiten usw. sind nach einer Indizierung nicht verboten, weil es in Deutschland keine Zensur gibt, aber sie dürfen nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
Ein Verfahren der Prüfstelle kann auf zwei Wegen zustande kommen: Durch den Antrag einer Stelle, die vom Gesetz dazu besonders ermächtigt worden ist und durch die Anregung einer Behörde bzw. eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe.
Eine Listenabfrage zur Überprüfung, ob ein bestimmtes Medium (Träger- oder Telemedium) bereits indiziert ist und in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen wurde, kann eine Anfrage per E-Mail an info@bzkj.bund.de gerichtet werden.
Die Prüfstelle ist erreichbar unter der Adresse: https://www.bzkj.de/bzkj/indizierung.

www.bzkj.de

Internetangebote

Auch im Bereich des Internet gelten die Gesetze. Hier ist allerdings wegen der teilweise durch die Kulturhoheit der Länder gegebenen Landeszuständigkeit die Rechtslage für Laien etwas kompliziert. Die Institution jugendschutz.net recherchiert im Internet nach jugendgefährdenden Inhalten und setzt sich ggf. mit dem Anbieter in Verbindung, um dafür zu sorgen, dass das Angebot aus dem Netz genommen oder verändert wird. Dies funktioniert allerdings in erster Linie bei deutschen Anbietern jugendschutz.net ist organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) angegliedert, die für den Jugendschutz bei Onlinediensten und im Rundfunk zuständig ist. jugendschutz.net ist im Internet erreichbar unter der Adresse www.jugendschutz.net. Beschwerden werden unter http://www.jugendschutz.net/hotline/index.html angenommen.

Die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter -FSM - unterhält ebenfalls eine Beschwerdestelle, an die Beschwerden über rechtswidrige und jugendgefährdende Inhalte gerichtet werden können. Die FSM ist ein gemeinnütziger Verein, der sich mit Jugendmedienschutz in Onlinemedien befasst. Innerhalb des durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) 2003 eingeführten Systems der regulierten Selbstregulierung ist die FSM anerkannte Selbstkontrolleinrichtung für den Bereich Telemedien. Die FSM ist im Internet erreichbar unter der Adresse www.fsm.de . Beschwerden werden unter http://www.fsm.de/beschwerdestelle/inhalte-melden angenommen. Beschwerden über rechtswidrige Internetinhalte können auch bei der gemeinsam von eco (www.eco.de/ ) und der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e.V. (FSM) betriebenen Internet-Beschwerdestelle eingereicht werden: www.internet-beschwerdestelle.de/  Beschwerden werden unter http://www.internet-beschwerdestelle.de/beschwerde/einreichen/ angenommen.

www.jugendschutz.net

Werbung

Für den Bereich der Werbung ist der Deutsche Werberat zuständig. Der Deutsche Werberat ist im Internet unter der Adresse www.werberat.de erreichbar. Beschwerden werden schriftlich unter Angabe des Beschwerdeführers und unter Vorlage oder Bezeichnung des Werbemittels (z.B. Anzeige, Prospekt, Fernsehspot, Plakat) unter der E-Mail-Adresse werberat(at)werberat.de angenommen oder online unter https://www.werberat.de/beschwerdeformular .

www.werberat.de

Presseerzeugnisse

Bei Beschwerden über redaktionelle Beiträge in entgeltlich vertriebenen Printmedien (Zeitungen, Zeitschriften) und über journalistisch-redaktionelle Beiträge aus dem Internet, sofern es sich nicht um Rundfunk handelt, kann man sich an den Deutschen Presserat wenden. Auf der Homepage wird ein Beschwerdeformular zur Online-Beschwerde angeboten (https://www.presserat.de/beschwerde/online-beschwerde/ ). Der Deutsche Presserat ist im Internet unter der Adresse www.presserat.de erreichbar, oder per E-Mail: info(at)presserat.de.

www.presserat.de

Fernsehen

Private Fernsehveranstalter sind in Deutschland von den Landesmedienanstalten lizenziert. Insgesamt gibt es 14 Aufsichtsinstanzen für den privaten Rundfunk (auch für den privaten Hörfunk). Die Landesmedienanstalten sind u.a. für die Einhaltung der medienrechtlichen Vorschriften zuständig, also auch für Fragen des Jugendschutzes. Grundsätzlich ist für ein Fernseh- bzw. Hörfunkprogramm diejenige Landesmedienanstalt zuständig, welche das Programm zugelassen, also die Lizenz gegeben hat, Beschwerden über Fernsehsendungen sind daher an die jeweilige Landesmedienanstalt zu richten. Die Landesmedienanstalten sind in der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten zusammengeschlossen. Die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten ist im Internet unter der Adresse »Die Medienanstalten« www.die-medienanstalten.de erreichbar. Eine Übersicht der Adressen der einzelnen Landesmedienanstalten findet sich unter http://www.die-medienanstalten.de/ueber-uns/landesmedienanstalten/adressen-der-landesmedienanstalten/alphabetische-liste-aller-alm-mitglieder.html.

 

Das Zuschauerportal der Landesmedienanstalten Programmbeschwerde.de bietet die Möglichkeit, sich über Sendungen, die im Fernsehen gelaufen sind, zu beschweren. Die Beschwerden sind dabei nach folgenden Punkten zu differenzieren: Jugendschutz, Programmgrundsätze, Gewinnspielregeln und Werberegeln. http://www.programmbeschwerde.de

 

Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen - FSF - ist von Seiten der Anbieter des Privatfernsehens neben deren eigenen Jugendschutzbeauftragten für den Jugendschutz zuständig. Die FSF ist eine gemäß § 19 Abs. 3 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle. Bei der FSF werden Programmangebote gesichtet und auf ihre Jugendschutzrelevanz hin überprüft. Die FSF erteilt Sendeauflagen, Sendezeitempfehlungen u.Ä. Die FSF unterhält auch eine Beschwerdehotline unter http://fsf.de/service/jugendschutz-hotline/ . Im Internet ist die FSF unter der Adresse www.fsf.de erreichbar, per Mail unter info(at)fsf.de Die öffentlich-rechtlichen Sender (ARD, ZDF, die dritten Programme, 3Sat, arte) unterliegen keiner weiteren Aufsicht, weil sie selbst plural besetzte Aufsichtsgremien haben. Hier muss eine Beschwerde an den jeweiligen Jugendschutzbeauftragten des Senders gerichtet werden.

www.die-medienanstalten.de

Kino

Für die Altersfreigabe von Kinofilmen, Videofilmen und DVDs ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH - FSK - zuständig. Die FSK führt freiwillige Prüfungen durch, für Filme, Videokassetten und sonstige Bildträger, die in Deutschland für die öffentliche Vorführung bzw. Zugänglichmachung vorgesehen sind. Für die Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung erforderlich, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen wird. Mit der Abteilung FSK.online ist die FSK darüber hinaus seit September 2011 eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle für Webangebote: www.fsk-online.de .
Im Internet ist die FSK unter der Adresse www.fsk.de erreichbar. Fragen oder Beschwerden können an den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden unter der Adresse: staendigervertreter(at)spio-fsk.de oder an die Geschäftsstelle der FSK unter fsk(at)spio-fsk.de gerichtet werden.

www.fsk.de

Computerspiele

Für Altersempfehlungen zu Computerspielen ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle - USK - zuständig. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist eine freiwillige Einrichtung der Computerspielwirtschaft. Sie ist zuständig für die Prüfung von Computerspielen und die Vergabe der gesetzlichen Kennzeichnung in Deutschland. Seit September 2011 unterhält die USK darüber hinaus eine Abteilung der Freiwilligen Selbstkontrolle für Telemedien im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) - USK.online Fragen oder Beschwerden können an den Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der USK unter der Adresse: st.vertreter(at)usk.de gerichtet werden. www.usk.de erreichbar. Beschwerden und Nachfragen zu Altersempfehlungen werden per E-Mail auch unter info(at)usk.de angenommen.

www.usk.de

Bildschirmspielgeräte

Für die Altersfreigabe von Bildschirmspielegeräten und deren Software ist die Automaten-Selbst-Kontrolle (ASK) zuständig. Die ASK bewertet nur münzbetätigte elektronische Bildschirmspielgeräte, die gewerblich aufgestellt werden.
Die Freiwillige Automaten-Selbst-Kontrolle ist im Internet unter der Adresse www.automaten-selbstkontrolle.de erreichbar oder per E-Mail: info(at)automaten-selbstkontrolle.de.

www.automaten-selbstkontrolle.de

Auch wenn die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz nicht im Rahmen der unmittelbaren Medienkontrolle tätig ist, sind wir für Hinweise auf jugendgefährdende Inhalte in den verschiedenen Medien dankbar und leiten Anfragen ggf. an die zuständigen Stellen weiter.

KJug 2-2024 Titelblatt
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Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis Ausgabe 2/2024

Mit der anvisierten Reform des § 184b »Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte« des Strafgesetzbuches hat der Gesetzgeber einen überfälligen und richti ...
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Titelblatt KJUG 3-2023
Prävention contra Jugendgewalt

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