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14.02.2023

Jugendschutz gilt auch im Karneval! Kein Alkohol an Kinder und Jugendliche

BAJ appelliert an die Verantwortung der Gewerbetreibenden

Flasche mit Etikett

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. (BAJ) appelliert auch zum diesjährigen Karneval an die Verantwortung der Gewerbetreibenden und Händler bei der Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Kinder und Jugendliche. Sie fordert Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten, Einzelhandel und Kiosken, aber auch Veranstalter weiterer karnevalistischer Veranstaltungen auf, die geltenden Jugendschutzbestimmungen einzuhalten. 
Demnach gilt gemäß § 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ein Abgabeverbot alkoholischer Getränke in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. »Härtere Alkoholika« wie Schnaps, Rum und Wodka dürfen generell nicht an unter 18-Jährige abgegeben werden. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können mit nicht unerheblichen Bußgeldern geahndet werden. Aber auch Eltern sollten sich ihrer Vorbildfunktion bewusst sein und darauf achten, dass ihre Kinder keinen Alkohol konsumieren. 
Daher der Appell: Feiern? Geht auch nüchtern! 

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