21.05.2024
Geringere Mindeststrafen für Kinderpornografie-Delikte beschlossen
Der Bundestag hat am 16.05. den Gesetzentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB angenommen.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 16. Mai 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung der Mindeststrafen des Paragrafen 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches (20/10540, 20/10817, 20/11044 Nr. 1.3) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/11419) angenommen. Dabei geht es um den Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte.
»Mindeststrafe verhältnismäßig ausgestalten«: »Besonders häufig sind solche Fälle bei Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern älterer Kinder oder Jugendlicher aufgetreten, die kinderpornografisches Material bei diesen gefunden und an andere Eltern, Lehrerinnen oder Lehrer oder die Schulleitung weitergeleitet haben, um diese über den Missstand zu informieren«, heißt es in dem Entwurf. Auch hinsichtlich des Besitzes und Erwerbs kinderpornografischer Inhalte führt die Bundesregierung an, dass die »verhältnismäßige Ausgestaltung der Mindeststrafe« für eine »tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzelfall« erforderlich sei. Als Beispiel nennt der Entwurf Fälle, bei denen der Inhalt ungewollt in den Besitz der Empfänger gekommen war.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz hat im Rahmen der Verbändeanhörung und einer Sitzung des Rechtsausschusses Stellung genommen. In der Ausgabe 2-2024 der Fachzeitschrift KJug – Kinder- und Jugendschutz zum Thema »Jugendschutz im Sexualstrafrecht« wird der Reformbedarf aus Sicht der Rechtsprechung und aus Sicht der Medien- und Sexualpädagogik aufgezeigt.