Schlaglicht
Sexting & Co. im Sexualstrafrecht - KJug 2/2024
Mit der anvisierten Reform des § 184b »Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte« des Strafgesetzbuches hat der Gesetzgeber einen überfälligen und richtigen Schritt unternommen. Denn Kinder und Jugendliche dürfen nicht länger kriminalisiert werden für ein jugend- /entwicklungstypisches Verhalten wie das Sexting.
Der § 184b ist aber nicht der einzige reformbedürftige Paragraf im deutschen Sexualstrafrecht. Auch die Paragrafen 184c und 176b müssen an aktuelle Entwicklungen und die Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen angepasst werden.
Die Autorinnen und Autoren der vorliegenden Ausgabe von KJug zeigen den Reformbedarf aus Sicht der Rechtsprechung, aber auch aus Sicht der Medien- und Sexualpädagogik auf. Wie so oft greifen im Jugendschutz nämlich gesetzliche und pädagogische bzw. präventive Aspekte am besten, wenn sie parallel bzw. ergänzend gedacht werden. Wie wichtig die Sensibilisierung und Aufklärung von Kindern und Jugendlichen, aber auch von Eltern und pädagogischen Fachkräften bei diesem Thema ist, wird darüber hinaus deutlich.
BAJ beim 4. Bundeskongress Kinder- und Jugendarbeit
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Alles geben für Kinder und Jugendliche – Aber wer?
Fachkräftemangel in der Kinder- und Jugendhilfe – Jugendpolitischer Fachtag am 16. Oktober 2024 von 14:00 – 18:00 Uhr